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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Firma ASC Armaturen GmbH - 19273 Popelau - Elbstrasse 5

(Stand 10 / 2011)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Alle angegebenen Preise verstehen sich freibleibend. Alle Verkäufe und Abschlüsse, seien sie durch uns oder durch uns beauftragte Personen getätigt, gelten erst mit der Ausfertigung unserer Auftragsbestätigung als für uns verbindlich. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

 § 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnung, Anleitungen, Massblätter, Beschreibungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk Popelau, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Kosten der Verpackung und des Versandes werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlich besonderer Vereinbarung zulässig. Weitere Kürzungen sind unzulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Bei Zielüberschreitung werden ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe der Banksätze für kurzfristige Kredite berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(5) Bei bestehender schlechter Vermögenslage des Käufers sind wir jederzeit berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung von der vorherigen Zahlungserfüllung abhängig zu machen. Ist die Lieferung bereits erfolgt, wird der Kaufpreis für die gelieferte Ware sofort fällig.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtskräftige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Wir haften nicht im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs.

(4) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Die Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarungen stets als annähernd und unverbindlich abgegeben. Teillieferungen sind zulässig. Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen sind ausgeschlossen, oder bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

(5) Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder aber ganz oder teilweise, wenn es die näheren Umstände erfordern, die Lieferferpflichtung auszuheben, ohne dass Schadenersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Werden Lieferfristen aus vorstehenden Gründen überschritten, bleibt der Besteller trotzdem, ohne Abzug, Abnahmeverpflichtet.

§ 7 Gefahrenübergang 

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware zum Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Sofern vom Besteller keine genauen Anweisungen erfolgen, geschieht die Auswahl des Transporteurs nach unserer freien Wahl.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller dieses auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung (Lieferdatum) der von uns gelieferten Ware. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.

(3) Vor etwaiger Rücksendung der Ware, ist immer unsere Zustimmung einzuholen. Die Rücksendungen haben auf jeden Fall für uns kostenfrei zu erfolgen.

(4) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so besteht für dieses und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche gegen uns.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Aus- und Einbaukosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Entschädigungen wegen Produktionsausfall oder ähnliches, sind ausgeschlossen.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Popelau, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergiebt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

ASC Armaturen GmbH  -  D 19273 Popelau  -  Elbstrasse 5 

Tel.: +49 (0)38841 / 618-0   -    Fax: +49 (0)38841 / 618-22

info[at]ascarmaturen.de        -    http://www.ascarmaturen.de

HR-B 202557  Amtsgericht Lüneburg

USt-IdNr.: DE815183026

Steuer-Nr.: 33/275/00918